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   OLG Hamm, 04.08.1987 - 29 U 179/86   

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https://dejure.org/1987,5139
OLG Hamm, 04.08.1987 - 29 U 179/86 (https://dejure.org/1987,5139)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.08.1987 - 29 U 179/86 (https://dejure.org/1987,5139)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. August 1987 - 29 U 179/86 (https://dejure.org/1987,5139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Kündigung eines Darlehensverhältnisses; Vorliegen einer sog. Abschnittsfinanzierung; Nichteinhaltung der vereinbarten zweiwöchigen Widerspruchsfrist; Unangemessene Benachteilung des Darlehensnehmers durch eine zu kurze Fristbemessung; Annahme eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 431
  • NJW-RR 1989, 896 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.10.1984 - III ZR 119/83

    Unwirksamkeit formularmäßiger Konditionsanpassungsklauseln

    Auszug aus OLG Hamm, 04.08.1987 - 29 U 179/86
    Hintergrund einer solchen Regelung ist die vom Rentabilitätsinteresse getragene Absicht der Kreditinstitute, auch bei Tilgungsdarlehn eine langfristige Zinsbindung zu vermeiden und eine Konditionenanpassung an die jeweilige Kapitalmarktlage zu ermöglichen, um im Hinblick auf die erforderliche Refinanzierung den seit Anfang der 70iger Jahre aufgetretenen Zinsschwankungen und der allgemeinen Verkürzung der Laufzeiten am Kapitalmarkt Rechnung zu tragen (vgl. BGH in NJW 1985, S. 617 [BGH 04.10.1984 - III ZR 119/83] und Ködgen/König in ZIP 1984, S. 129).

    So lag der Fall in dem in NJW 1985, S. 617 = ZIP 1985, S. 94 [BGH 04.10.1984 - III ZR 119/83] veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs auf das sich das Landgericht beruft.

    Vielmehr muß der Darlehnschuldner innerhalb der Frist alles für eine Umschuldung Notwendige veranlassen können (vgl. BGH in NJW 1985, S. 617 = ZIP 1985, S. 94 [BGH 04.10.1984 - III ZR 119/83] ).

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.08.1987 - 29 U 179/86
    Hier könnte das Erfordernis eines Lösungsrechts möglicherweise deshalb verneint werden, weil die Beklagte nach der Klausel - abweichend gegenüber dem Sachverhalt der Entscheidung aus WM 1982, S. 9, in der der 8. Senat des BGH das Erfordernis eines Lösungsrechts bejaht hat - kein in ihr freies Belieben gestelltes Anpassungsrecht hatte, sondern ihren im Zeitpunkt der Anpassung für derartige Kredite üblichen Zinssatz festlegen mußte, der schon aus Wettbewerbsgründen nicht beliebig hoch sein konnte.
  • BGH, 06.04.1989 - III ZR 281/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Festsetzung neuer Konditionen bei einem

    Das Berufungsgericht (NJW-RR 1988, 431) hat ausgeführt: Der Darlehensvertrag der Parteien sei durch die im Schreiben vom 26. März 1985 ausgesprochene Kündigung der Kläger beendet worden, jedoch nicht zum 31. März 1985, sondern erst nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 BGB zum 30. Juni 1985.
  • LAG Hamm, 28.04.1995 - 10 Sa 1386/94

    Prozessvergleich: Reichweite einer Ausgleichsklausel - Anspruch auf Rückzahlung

    Dies ist nur durch eine Feststellungsklage möglich (BGH, Urteil vom 19.06.1984 - LM § 767 ZPO Nr. 63 = FamRZ 1984, 878, 879 = BB 1985, 14 = MDR 1985, 138 ; OLG Hamm, NJW-RR 1988, 431, 432; Zöller/Stöber, ZPO , 17. Aufl. 1991, § 767 Rdn. 2 "Feststellungsklage"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO , 53. Aufl. 1995, § 767 Rdn. 6 und § 256 Rdn. 102; Thomas/Putzo, ZPO , 18. Aufl. 1994, § 767 Rdn. 3 und 8; Schmidt, MK - ZPO , 1992 , § 767 Rdn. 18; Stein/Jonas/Schuhmann, ZPO , 20. Aufl. 1986, § 256 Rdn. 95; Stein/Jonas/Münzberg, aaO., § 767 Rdn. 13 mit weiteren Nachweisen).
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